Statuten der Österreichischen Gesellschaft für arzneimittelgestützte Behandlung von Suchtkrankheit (ÖGABS)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für arzneimittelgestützte Behandlung von Suchtkrankheit" (ÖGABS).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein dient ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken, ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet (im Sinne der Bundesabgabenordnung).
Der Verein bezweckt Forschung und Weiterbildung sowie Lehre auf dem Gebiet der Anwendung der arzneimittelgestützten Behandlung von Suchtkrankheit.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Die Zusammenführung von Wissenschaftlern, Ärzten und Angehörigen anderer an der Erforschung und Anwendung der arzneimittelgestützten Behandlung von Suchtkrankheit interessierter Berufe.
  2. Die Intensivierung der Ausbildung und Fortbildung von Ärzten und Angehörigen medizinischer und verwandter Berufe.
  3. Die Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen, die der Erforschung und der Optimierung der arzneimittelgestützten Behandlung von Suchtkrankheit förderlich sind.
  4. Die Erteilung von Informationen und die Vermittlung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse in wissenschaftlichen Zeitschriften.
  5. Die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen, insbesondere einer wissenschaftlichen Jahrestagung.
  6. Die Information der Öffentlichkeit über Resultate und Fortschritte der laufenden Forschung.
  7. Die Pflege enger wissenschaftlicher und organisatorischer Kontakte zu anderen verwandten Gesellschaften.
  8. Die Gründung und Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften, die mit ähnlicher Zielsetzung in Österreich gegründet werden.
  9. Die Kooperation mit anderen internationalen Vereinen mit ähnlicher Zielsetzung.
  10. Vorträge und sonstige Veranstaltungen.
  11. Versammlungen.
  12. Gegebenenfalls Veröffentlichungen aus dem Interessensgebiet der arzneimittelgestützten Behandlung von Suchtkrankheit.
  13. Informationsveranstaltungen über arzneimittelgestützte Behandlung von Suchtkrankheit.
  14. Fortbildungsveranstaltungen.
  15. Unterstützung der Forschung auf dem Gebiet der arzneimittelgestützten Behandlung von Suchtkrankheit.
  16. Kontaktaufnahme mit öffentlichen Körperschaften.
  17. Kontaktaufnahme mit Gesellschaften, Vereinen und Körperschaften gleicher oder ähnlicher Interessensrichtung. Die Affiliation solcher Gesellschaften und Vereine ist möglich.
  18. Durchführung von Forschungsprojekten auf dem Gebiete der arzneimittelgestützten Behandlung von Suchtkrankheit und ihrer angrenzenden Gebiete.
  19. Öffentlichkeitsarbeit.
  20. Erstellen und betreiben einer Website.

Der Vereinszweck wird mit folgenden finanziellen (materiellen) Mittel erreicht:
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zinsen, Erträge aus unternehmerischen Tätigkeiten des Vereins.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  2. Unterstützende Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit materiell und/oder ideell fördern
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden, die Angehörige eines medizinischen oder eines Berufes sind, der geeignet ist, den Zielen des Vereines fachlich zu dienen.
  2. Über die Aufnahme bzw. Ernennung von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
  4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6 Umgang mit "Conflicts of Interest"

  1. Der Verein ist grundsätzlich, soweit es dem Vereinszweck entspricht, an einer konstruktiven Zusammenarbeit mit der Pharmaindustrie u.a. Unternehmen interessiert. Diese Zusammenarbeit kann auch das Sponsoring bestimmter Aktivitäten und Veranstaltungen durch diese Partner beinhalten.
  2. Der Verein achtet streng darauf, dass die inhaltlichen Positionen die er vertritt ausschließlich wissenschaftlich fundiert sind und über Sponsoring weder eine inhaltliche Einflussnahme erfolgt noch der Anschein einer solchen erweckt werden könnte.
  3. Um dies zu gewährleisten verpflichtet sich der Verein, Sponsoring transparent zu machen und jährlich auf seiner Website zu veröffentlichen.
  4. Um die inhaltliche Arbeit des Vereins von einschlägigen Firmeninteressen klar getrennt zu halten kann die Vereinsmitgliedschaft von Personen mit einem entsprechenden Interessenskonflikt vom Vorstand abgelehnt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein sowie - bei den natürlichen Personen - durch Tod und - bei juristischen Personen - durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Über den Ausschluss, wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Antrag des Vorstandes.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen beschlossen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Der Verein unterstützt nach Möglichkeit die Tätigkeiten der Mitglieder, welche den Zwecken des Vereines dienen. Das Stimmrecht der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu. Alle anderen Mitglieder haben nur beratende Funktion.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9 Vereinsorgane

  1. die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10)
  2. der Vorstand (§§ 11 und 12)
  3. die Rechnungsprüfer (§ 14)
  4. das Schiedsgericht (§ 15)

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1x pro Jahr statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlich (auch elektronisch) begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (auch elektronisch) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (auch elektronisch) einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Eine Erweiterung der Tagesordnung muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, darf aber 1 Fremdstimme pro Mitglied nicht übersteigen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter s. Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  3. Beschlussfassung über den Budgetplan.
  4. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und unterstützende Mitglieder.
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  7. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzendem, 2. Vorsitzendem, Schriftführer, Schriftführer-Stellvertreter, Kassier und Kassier-Stellvertreter. Ordentliche Mitglieder können in den Vorstand kooptiert und mit bestimmten Aufgaben betraut werden. Sie haben ein Antragsrecht, sind aber bei Vorstandsbeschlüssen nicht stimmberechtigt.
  2. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  3. Der 1.Vorsitzende wird auf zwei Jahre gewählt. Er kann höchstens für eine zweite Amtsperiode gewählt werden. Nach Aussetzten mind. einer Amtsperiode ist eine Wiederwahl in dieselbe Funktion möglich.
  4. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist.
  5. Der Vorstand wird vom 1.Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich (auch elektronisch) oder mündlich einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens vier anwesend sind. In begründeten Ausnahmefällen ist unter dieser Voraussetzung ein Vorstandsbeschluss auch unter Einbeziehung von elektronischen Kommunikationsmitteln (Email, Fax, etc.) möglich.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Den Vorsitz führt der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Vertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

  1. Erstellung des Budgetentwurfes sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
  7. Organisation der in § 2 (Vereinszweck) genannten Aufgabenbereiche
  8. Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der 1.Vorsitzende ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen: diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der 2.Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des 1.Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
  3. Der Schriftführer hat den 1.Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
  4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  5. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom 1.Vorsitzenden und Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden vertritt ihn der 2.Vorsitzende.

§ 15 Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 16 Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 4 bis 6 EStG 1988 zu verwenden. Die letzte Generalversammlung beschließt darüber, an welche solche Körperschaft oder Körperschaften das Vereinsvermögen fallen soll.